KAUFSBEDINGUNGEN RESL Sagl

1. Allgemeine Bedingungen und Konditionen

a. Nur schriftlich erteilte Bestellungen unter Verwendung der RESL Sagl-Bestellformulare und dieser Einkaufsbedingungen sind verbindlich. Die Auslegung der internationalen Kauf- und Verkaufsklauseln erfolgt auf der Grundlage der Incoterms 2000. Die Lieferbedingungen des Lieferanten sind nur gültig, wenn sie von RESL schriftlich bestätigt wurden.

b. Eine vollständige oder teilweise Auslagerung der Auftragsdurchführung an Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RESL erfolgen.

c. Verstößt der Auftragnehmer gegen die ihm nach dem vorstehenden Absatz auferlegten Verpflichtungen, so kann das RESL die vollständige Ausführung der Bau- oder Dienstleistungen durch den Auftragnehmer verlangen oder im Falle der Nichterfüllung den Vertrag kündigen.

d. Der Auftragnehmer handelt als Unternehmer und trägt somit alle Kosten, die ihm bei der Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten oder Dienstleistungen entstehen, insbesondere die Einstellung von Arbeitskräften und die Zahlung von Löhnen und entsprechenden Gebühren.

2. Ausführung der Arbeiten/Leistung

a. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm übertragenen Arbeiten, einschließlich des Schutzes des Werks, fachgerecht und unter Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie aller erforderlichen vertraglichen Bestimmungen auszuführen.

b. Der Lieferant ist verpflichtet, alle gelieferten Waren und Materialien unverzüglich auf ihre Konformität, Mängelfreiheit und Transportschäden zu überprüfen. Andernfalls ist er verpflichtet, das RESL zu informieren und auf Verlangen auf Kosten des RESL zurückzusenden. Die Nichtfortsetzung der Arbeiten hat für den Auftragnehmer keinerlei Sanktionen zur Folge.

c. Der Lieferant verpflichtet sich, die Geräte in einwandfreiem, vorschriftsmäßigem und fachgerechtem Zustand und für den technischen Einsatzzweck geeignet zu verwenden.

d. Sind sich jedoch beide Parteien darüber im klaren, daß die Art der Arbeiten die Verwendung von Werkzeugen des RESL erfordert, so kann der Lieferer die ihm nach Abschluß eines Leihvertrags zur Verfügung gestellten Geräte verwenden. Der Lieferant ist verpflichtet, sich vor dem Einsatz von der einwandfreien Funktionstüchtigkeit dieser Geräte und ihrer Eignung zu überzeugen. Jede Verwendung durch den Lieferanten hat den Wert einer Konformitätsbescheinigung.

e. RESL kann in keiner Weise für Unfälle oder Verletzungen haftbar gemacht werden, die sich aus der missbräuchlichen Verwendung seiner Geräte und sonstigen Werkzeuge, Einrichtungen und Produkte durch den Lieferanten ergeben. Es liegt daher in der Verantwortung des Lieferanten, sich bei RESL vom einwandfreien Zustand der Werkzeuge, Ausrüstungen, Anlagen und Produkte zu überzeugen.

f. Für die Ausführung der Arbeiten ist der Lieferant insbesondere verpflichtet:

– RESL alle Teile, die Gegenstand des Auftrags sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen; – alle fachlichen Anmerkungen zu machen, die er im Zusammenhang mit den ihm mitgeteilten Studien für angebracht hält;

– alle aufgetretenen Schwierigkeiten zu melden;

– die rechtzeitige Entgegennahme von Koordinierungsbeschwerden sicherzustellen und das RESL unverzüglich über alle Beobachtungen oder Beschwerden zu unterrichten, von denen es unmittelbar Kenntnis hat;

– sich allen Kontrollen im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu unterziehen;

3. Lieferung und Transport

  • a. Sind mehrere Bestimmungsorte vereinbart, so stellt der Lieferant im Namen von RESL für jede Sendung gesonderte Versandanzeigen aus. Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen sind ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von RESL nicht möglich.
  • b. Das Risiko der Beschädigung und des Verlusts der Ware unterliegt der Annahme durch RESL am Bestimmungsort. Erhält RESL die vorgeschriebenen Begleitpapiere nicht, so ist RESL berechtigt, die Ware bis zum Eingang dieser Papiere auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern.
  • c. Der Lieferant ist verpflichtet, die geltenden internationalen Produktsicherheitsvorschriften einzuhalten, einschließlich der Ausstellung der entsprechenden Konformitätserklärung und Dokumentation. Alle Werkzeuge und Ausrüstungen müssen den allgemein anerkannten internationalen technischen Normen sowie den Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und Unfallverhütung entsprechen. Außerdem müssen die Waren mit den erforderlichen Schutzausrüstungen versehen sein, um das Auftreten von Unfällen und Berufskrankheiten zu verhindern.
  • d. Die Verpackungskosten sind im Verkaufspreis enthalten und müssen gesondert veranschlagt werden. RESL behält sich das Recht vor, das Verpackungsmaterial an den Lieferanten zurückzusenden, und der Lieferant wird auf Wunsch von RESL die Kosten für das zurückgesandte Verpackungsmaterial gutschreiben. RESL schließt eine Versicherung gegen die Transportrisiken der Waren ab.

4. Preis und Zahlungsbedingungen

  • a. RESL behält sich das Recht vor, die Zahlung bis zum Erhalt der erforderlichen Unterlagen aufzuschieben. Bei verspäteter Lieferung wird eine eventuelle Vertragsstrafe vom Rechnungsbetrag abgezogen.
  • b. Alle zusätzlichen oder nicht mehr erbrachten Leistungen sowie Änderungsarbeiten sind nach den Grundpreisen und Konditionen des Auftrags zu bewerten und zu vergüten.
  • c. RESL wird den Preis für nicht ausgeführte Arbeiten oder Dienstleistungen vom Pauschalpreis abziehen oder dem Lieferanten in Rechnung stellen.
  • d. Die letzte Abschlagszahlung in Höhe von mindestens 5 % der Auftragssumme darf in jedem Fall erst nach Abnahme der Bauleistungen geleistet werden.
  • e. Die Zahlungsbedingungen sind in der spezifischen Bestellung von RESL festgelegt.
  • f. Der Liefertermin des Materials ist als fest anzusehen (es sei denn, es wurde außerhalb der Bestellung schriftlich etwas anderes vereinbart). Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist durch den Lieferanten behält sich RESL das Recht vor, die Zahlung der betreffenden Rechnung um die gleiche Anzahl von Tagen aufzuschieben (Lieferverzug).

5. Strafen

  • a. Alle im Rahmen von Unteraufträgen erbrachten Arbeiten oder Dienstleistungen müssen innerhalb der in der Bestellung festgelegten Fristen ausgeführt werden.
  • b. Die Vertragslaufzeiten werden ab dem Datum der Auftragserteilung berechnet.
  • c. Die Fristen können nur durch schriftliche Vereinbarung und mit Begründung von RESL verlängert werden.
  • d. Der Lieferant hat eine Frist von 4 Tagen, um dem RESL Ereignisse mitzuteilen, die voraussichtlich zu einer Fristverlängerung führen (die 4 Tage sind ab dem Eintreten solcher Ereignisse zu berechnen).
  • e. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die sich aus einer Verzögerung der Ausführung ergeben, auch wenn die Verzögerung bei der Fertigstellung des Werks aufgeholt wird.
  • f. Für jede angefangene Woche des Lieferverzugs behält sich RESL das Recht vor, die folgenden Vertragsstrafen pro Preis einschließlich jeder Position anzuwenden.

1 bis 2 Wochen: 2%.
3 bis 4 Wochen: 4%.
Ab Woche 5: 6% (max.)

6. Haftung für beschädigte Produkte

Der Lieferant verpflichtet sich, RESL im Falle von Ansprüchen Dritter vollumfänglich schadlos zu halten und RESL den Schaden zu ersetzen, der RESL durch Haftungsansprüche wegen Schäden an den gelieferten Produkten entsteht. RESL verpflichtet sich, den Lieferanten unverzüglich zu informieren, wenn sie von solchen Ansprüchen Kenntnis erlangt. RESL behält sich das Recht vor, den Lieferanten unabhängig von den Fristen des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch zu nehmen.

7. Garantie

  • a. Der Lieferant ist für die Übereinstimmung der Waren mit den vereinbarten Spezifikationen sowie für die Eignung der Waren für den vorgesehenen Zweck verantwortlich.
  • b. RESL prüft die eingegangenen Waren so schnell wie möglich, setzt jedoch keine bestimmte Frist. Die Garantiezeit beträgt 24 Monate ab Eingang der Ware bei RESL. Sollte RESL Mängel feststellen, hat sie das Recht, die Garantie jederzeit innerhalb der Garantiezeit geltend zu machen. Im Falle eines Garantieverstoßes behält sich RESL das Recht vor, den Austausch zu verweigern.
  • c. Der Auftragnehmer haftet für Personen-, Sach- oder immaterielle Schäden, die Dritten oder fremdem Eigentum bei der Ausführung von Arbeiten oder Dienstleistungen zugefügt werden. Er verpflichtet sich, RESL gegen alle Ansprüche und Klagen zu schützen, die aus diesem Grund gegen ihn erhoben werden, und zwar so lange, wie die Haftung RESL zugerechnet werden kann. In jedem Fall ist die Haftung für nicht konforme RESL-Materialien ausgeschlossen.
  • d. Der Auftragnehmer trägt die alleinige Verantwortung für die ausgeführten Arbeiten oder Dienstleistungen und für alle ihm von RESL anvertrauten Materialien und Ausrüstungen ab dem Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten bis zu deren Endabnahme. Folglich ist er unabhängig von einer Versicherung für Ersatz und Reparaturen verantwortlich.
  • e. Der Lieferant verpflichtet sich, Versicherungsbescheinigungen vorzulegen, sobald RESL diese anfordert.
  • f. Die fehlende Deckung eines Schadens durch eine Versicherungspolice befreit den Lieferanten nicht von seiner Haftung.

8. Höhere Gewalt

  • a. Der Begriff “höhere Gewalt” bezeichnet jedes Ereignis, das die von der Rechtsprechung festgelegten Kriterien erfüllt: ein Ereignis, das unabwendbar, unvorhersehbar und außerhalb des Willens der Partei liegt, die es geltend macht.
  • b. Sollte die eine oder andere Partei aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen gehindert sein, wird vereinbart, dass die Erfüllung für die genannten Parteien ausgesetzt wird, solange die Situation der höheren Gewalt andauert.
  • c. Die Partei, die die Unmöglichkeit der Leistung meldet, muss : – die andere Partei um jeden Preis – sobald der Zustand der höheren Gewalt eintritt – über die Art, den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses sowie den Umfang der von dem Ereignis betroffenen Arbeiten zu informieren. – so schnell wie möglich alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation zu bereinigen und auf jeden Fall ihre Auswirkungen zu begrenzen.
  • d. Beträgt die durch höhere Gewalt verursachte Verzögerung mehr als 15 aufeinander folgende Tage, so kommen die Parteien zusammen, um einvernehmlich die Modalitäten für die Fortsetzung der Ausführung des Vertrags oder gegebenenfalls die Beendigung der vertraglichen Beziehungen zu prüfen. Keine der Parteien kann Schadenersatz für eine Verzögerung aufgrund des Fortbestehens höherer Gewalt verlangen.

9. Urheberrechte

  • a. Das Urheberrecht an allen dem Lieferanten überlassenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen oder Berechnungen usw., bleibt Eigentum von RESL. Der Lieferant darf diese Unterlagen und sonstigen Informationen nur dazu verwenden, um die Bestellung von RESL ausführen zu können. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von RESL ist der Lieferant nicht berechtigt, auf der Grundlage dieser Unterlagen oder Informationen Waren für Dritte herzustellen, diese Unterlagen oder Informationen in irgendeiner Weise zu kopieren oder zu vervielfältigen oder sie an Dritte weiterzugeben oder offenzulegen, mit Ausnahme der Dritten, die der Lieferant unmittelbar mit der Ausführung der Bestellung betraut hat.
  • b. Für den Fall, dass dieser Vertrag zugunsten von RESL gekündigt wird, verpflichtet sich der Lieferant bereits jetzt, die sofortige Nutzung der besonderen Verfahren, ob patentiert oder nicht, deren Eigentümer er ist und die für die Ausführung der Arbeiten oder Dienstleistungen erforderlich sind, zu gestatten.
  • c. Der Lieferant schützt RESL vor Regressansprüchen für den Fall, dass er ein von einem Dritten patentiertes Verfahren anwendet. Er hat den Patentinhaber so zu entschädigen, dass es nicht zu Verzögerungen oder Unterbrechungen der Arbeit kommt und RESL vor jeglicher Haftung geschützt ist.

10. Sicherheit und Umweltschutz

Der Lieferant ist für den Teil der Arbeiten, für den er verantwortlich ist, für die Anwendung der gesetzlichen und behördlichen Maßnahmen zur Sicherheit am Arbeitsplatz für alle Personen und für den Schutz der Umwelt verantwortlich. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zu

  • die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz einhalten;
  • ihrem Personal die notwendigen Materialien und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen, um diese Vorschriften einzuhalten;
  • die Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtung auszuarbeiten und umzusetzen;

11. Schutz der Daten

RESL behält sich das Recht vor, die persönlichen Daten des Lieferanten im Rahmen der Ausführung dieses Auftrags zu verarbeiten. Der Lieferant erteilt RESL insbesondere die Erlaubnis, diese Daten an Dritte in der Schweiz und im Ausland zum Zwecke der Geschäftsabwicklung weiterzugeben. Der Anbieter ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes.

12. Geheimhaltungsvereinbarung

Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieser Vereinbarung oder Informationen im Zusammenhang mit dieser Transaktion nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn an Regulierungsbehörden und in dem erforderlichen Umfang.

13. Zusätzliche Klauseln

  • a. Der Lieferant hat es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dieser Bestellung Veröffentlichungen vorzunehmen, in denen RESL erwähnt wird. Solche Veröffentlichungen dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RESL gedruckt werden.
  • b. Die auf der Grundlage dieses Auftrags gelieferten Waren müssen den geltenden Umweltschutzgesetzen und -vorschriften entsprechen. Der Lieferant verpflichtet sich, RESL von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich Behörden, freizustellen, die sich aus der Verletzung solcher Gesetze und Vorschriften durch den Lieferanten ergeben.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  • a. Erfüllungsort ist der in der Bestellung angegebene Bestimmungsort der Ware, Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz von RESL.
  • b. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Auftrag ist der Sitz von RESL. RESL kann jedoch auch die Gerichte am Wohnsitz des Lieferanten anrufen.
  • c. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem materiellen Schweizer Recht. Das “Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf” vom 11. April 1980 ist auf diesen Vertrag nicht anwendbar.